Weitere Entscheidungen unten: KG, 09.09.1986 | OLG Celle, 06.11.1986

Rechtsprechung
   BGH, 23.09.1986 - VI ZR 261/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,379
BGH, 23.09.1986 - VI ZR 261/85 (https://dejure.org/1986,379)
BGH, Entscheidung vom 23.09.1986 - VI ZR 261/85 (https://dejure.org/1986,379)
BGH, Entscheidung vom 23. September 1986 - VI ZR 261/85 (https://dejure.org/1986,379)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 412
    Sachaufklärung und Beweiswürdigung bei widerstreitenden Sachverständigengutachten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 442
  • MDR 1987, 226
  • VersR 1987, 179
  • BB 1987, 438
  • Rpfleger 1987, 73
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.03.1980 - VI ZR 6/79
    Auszug aus BGH, 23.09.1986 - VI ZR 261/85
    Wie der Tatrichter zu verfahren hat, wenn mehrere Sachverständige einander widersprechende Gutachten erstatten, hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79 - LM § 412 ZPO Nr. 2 = VersR 1980, 533 ausgeführt.
  • BGH, 22.09.2004 - IV ZR 200/03

    Anorderungen an den Nachweis der Berufungsunfähigkeit

    Er darf in diesem Fall - wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger - den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, daß er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (BGH, Urteile vom 11. Mai 1993 aaO und vom 23. September 1986 - VI ZR 261/85 - VersR 1987, 179 unter II 2 a; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - VersR 1992, 1015 unter II 2 c).
  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 45/10

    Haftung für Wildschäden: Bemessung des Wildschadens an Baumpflanzungen einer

    (a) Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, dass der Tatrichter den Streit zwischen mehreren sachverständigen Gutachtern nicht dadurch entscheiden darf, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt; vorhandene weitere Aufklärungsmöglichkeiten müssen genutzt werden, wenn sie sich anbieten und Erfolg versprechen (s. BGH, Urteile vom 4. März 1980 - V ZR 6/79, VersR 1980, 533; vom 23. September 1986 - VI ZR 261/85, NJW 1987, 442; vom 20. Juli 1999 - X ZR 121/96, NJW-RR 2000, 44, 46; vom 24. September 2008 - IV ZR 250/06, NJW-RR 2009, 35 Rn. 11 m.w.N.; vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 20/06, NJW-RR 2009, 387, 388 Rn. 8 und vom 18. Mai 2009 aaO).
  • BGH, 11.05.1993 - VI ZR 243/92

    Verwertung tatrichterlicher Erkenntnisse zur Person des Sachverständigen aus

    In diesem wie im Fall widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger darf das Gericht, ohne seinen Ermessensspielraum zu überschreiten, den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, daß es ohne einleuchtende und logisch nachzuvollziehende Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senatsurteil vom 23. September 1986 - VI ZR 261/85 - VersR 1987, 179, 180; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91VI ZR 222/91 - VersR 1992, 1015, 1016).
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Rechtsprechung
   KG, 09.09.1986 - 1 W 2745/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,2977
KG, 09.09.1986 - 1 W 2745/86 (https://dejure.org/1986,2977)
KG, Entscheidung vom 09.09.1986 - 1 W 2745/86 (https://dejure.org/1986,2977)
KG, Entscheidung vom 09. September 1986 - 1 W 2745/86 (https://dejure.org/1986,2977)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    ZPO §§ 577, 578, 850d
    Verfahrensrecht; Zwangsvollstreckung; Bemessung des dem Schuldner zu belassenden notwendigen Unterhalts bei Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen; Unzulässigkeit einer Anschlußbeschwerde im Verfahren der weiteren Beschwerde bei übereinstimmenden Vorentscheidungen.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 132
  • MDR 1987, 152
  • Rpfleger 1987, 73
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.05.1978 - VII ZB 30/76

    Anschlußbeschwerde nach FGG

    Auszug aus KG, 09.09.1986 - 1 W 2745/86
    Eine solche unselbständige Anschlußbeschwerde wird in Verfahren nach der Zivilprozeßordnung mit Recht allgemein als zulässig erachtet (BGHZ 1986, 51, 53; Fenn, Die Anschlußbeschwerde S. 169 ff, 210; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO § 577 Anm. 1 B; Grunsky in Stein/Jonas, aaO § 573 Anm. II 2; Schneider in Zöller, aaO § 567 Rdn. 45; vgl. auch BGHZ 71, 314, und Senat NJW 1972, 2307 für bestimmte FG-Verfahren).

    Die unselbständige Anschlußberufung wird allerdings ebenso wie die Anschlußrevision mit Recht nicht als Rechtsmittel, sondern als angriffsweise wirkender Antrag des Rechtsmittelbeklagten innerhalb des von dem Rechtsmittelkläger eingelegten Rechtsmittels angesehen, der es dem Rechtsmittelbeklagten ermöglicht, auch von sich aus durch Anträge die Grenzen der neuen Verhandlung zu bestimmen, die sonst durch das zugunsten des Rechtsmittelführers geltende Verbot der reformatio in peius begrenzt wäre (BGHZ 4, 229, 233 f; vgl. auch BGHZ 71, 314, 317 f, und BGHZ 86, 51, 53 f; Albers, aaO § 521 Anm. 1; Fenn aaO S. 77 ff).

    Diese Folgerung rechtfertigt sich auch daraus, daß die Zulässigkeit der Anschlußbeschwerde allgemein damit begründet wird, der Beschwerdegegner sei der Gefahr ausgesetzt, daß es im Zuge der nochmaligen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bei der ihm ungünstigen Entscheidung verbleibt, selbst wenn das Rechtsmittelgericht sie als falsch erkennt; durch die Zulassung der Anschlußbeschwerde werde eine Benachteiligung der Partei verhindert, die sich mit dem ihr ungünstigen Teil der Entscheidung zufriedengeben will, solange nur der ihr günstige Teil von dem Gegner nicht angefochten wird (vgl. BGHZ 71, 314, 317; 86, 51, 53 f).

    Es entspreche daher der Waffengleichheit der Parteien und der Verfahrensökonomie, die Anschließung etwa auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zuzulassen (BGHZ 71, 314, 317; 86, 51, 53 f).

  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZB 753/81

    Unselbständige Anschließung an weitere Beschwerde in Versorgungsausgleichssachen

    Auszug aus KG, 09.09.1986 - 1 W 2745/86
    Die unselbständige Anschlußberufung wird allerdings ebenso wie die Anschlußrevision mit Recht nicht als Rechtsmittel, sondern als angriffsweise wirkender Antrag des Rechtsmittelbeklagten innerhalb des von dem Rechtsmittelkläger eingelegten Rechtsmittels angesehen, der es dem Rechtsmittelbeklagten ermöglicht, auch von sich aus durch Anträge die Grenzen der neuen Verhandlung zu bestimmen, die sonst durch das zugunsten des Rechtsmittelführers geltende Verbot der reformatio in peius begrenzt wäre (BGHZ 4, 229, 233 f; vgl. auch BGHZ 71, 314, 317 f, und BGHZ 86, 51, 53 f; Albers, aaO § 521 Anm. 1; Fenn aaO S. 77 ff).

    Diese Folgerung rechtfertigt sich auch daraus, daß die Zulässigkeit der Anschlußbeschwerde allgemein damit begründet wird, der Beschwerdegegner sei der Gefahr ausgesetzt, daß es im Zuge der nochmaligen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bei der ihm ungünstigen Entscheidung verbleibt, selbst wenn das Rechtsmittelgericht sie als falsch erkennt; durch die Zulassung der Anschlußbeschwerde werde eine Benachteiligung der Partei verhindert, die sich mit dem ihr ungünstigen Teil der Entscheidung zufriedengeben will, solange nur der ihr günstige Teil von dem Gegner nicht angefochten wird (vgl. BGHZ 71, 314, 317; 86, 51, 53 f).

    Es entspreche daher der Waffengleichheit der Parteien und der Verfahrensökonomie, die Anschließung etwa auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zuzulassen (BGHZ 71, 314, 317; 86, 51, 53 f).

  • BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51

    Unselbständige Anschlußrevision. Kosten

    Auszug aus KG, 09.09.1986 - 1 W 2745/86
    Die unselbständige Anschlußberufung wird allerdings ebenso wie die Anschlußrevision mit Recht nicht als Rechtsmittel, sondern als angriffsweise wirkender Antrag des Rechtsmittelbeklagten innerhalb des von dem Rechtsmittelkläger eingelegten Rechtsmittels angesehen, der es dem Rechtsmittelbeklagten ermöglicht, auch von sich aus durch Anträge die Grenzen der neuen Verhandlung zu bestimmen, die sonst durch das zugunsten des Rechtsmittelführers geltende Verbot der reformatio in peius begrenzt wäre (BGHZ 4, 229, 233 f; vgl. auch BGHZ 71, 314, 317 f, und BGHZ 86, 51, 53 f; Albers, aaO § 521 Anm. 1; Fenn aaO S. 77 ff).

    Ist die Anschließung kein Rechtsmittel, sondern nur das dem Rechtsmittelgegner eingeräumte Recht, selbst Anträge zu stellen, und damit den Umfang der Verhandlung und Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bestimmen, so gelten für die Anschlußbeschwerde ebenso wie für die Anschlußberufung nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Rechtsmittel, was insbesondere für die Rechtsmittelfrist, die Beschwer und die Mindestbeschwerdesumme gilt (vgl. RGZ 156, 240, 242, und BGHZ 4, 229, 234 für die Anschlußberufung und -revision; für die Anschlußbeschwerde s. Fenn, aaO S. 228 f; Albers, aaO § 577 Anm. 1 B; Schneider, aaO § 567 Rdn. 45, jeweils mwN).

  • KG, 11.02.1972 - 1 W 1672/71
    Auszug aus KG, 09.09.1986 - 1 W 2745/86
    Eine solche unselbständige Anschlußbeschwerde wird in Verfahren nach der Zivilprozeßordnung mit Recht allgemein als zulässig erachtet (BGHZ 1986, 51, 53; Fenn, Die Anschlußbeschwerde S. 169 ff, 210; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO § 577 Anm. 1 B; Grunsky in Stein/Jonas, aaO § 573 Anm. II 2; Schneider in Zöller, aaO § 567 Rdn. 45; vgl. auch BGHZ 71, 314, und Senat NJW 1972, 2307 für bestimmte FG-Verfahren).
  • RG, 25.11.1937 - IV 183/37

    1. Kann die innerhalb der Berufungsfrist erfolgte Anschließung nach Wegfall der

    Auszug aus KG, 09.09.1986 - 1 W 2745/86
    Ist die Anschließung kein Rechtsmittel, sondern nur das dem Rechtsmittelgegner eingeräumte Recht, selbst Anträge zu stellen, und damit den Umfang der Verhandlung und Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bestimmen, so gelten für die Anschlußbeschwerde ebenso wie für die Anschlußberufung nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Rechtsmittel, was insbesondere für die Rechtsmittelfrist, die Beschwer und die Mindestbeschwerdesumme gilt (vgl. RGZ 156, 240, 242, und BGHZ 4, 229, 234 für die Anschlußberufung und -revision; für die Anschlußbeschwerde s. Fenn, aaO S. 228 f; Albers, aaO § 577 Anm. 1 B; Schneider, aaO § 567 Rdn. 45, jeweils mwN).
  • BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 389/81

    Begriff der Ehe von langer Dauer; Berücksichtigung der Ehedauer bis zur

    Auszug aus KG, 09.09.1986 - 1 W 2745/86
    Die Ehe der Parteien war ohne Rücksicht darauf, ob die Parteien seit dem Jahre 1973 oder entsprechend der Behauptung der Gläubigerin erst seit dem Jahre 1976 getrennt lebten, von langer Dauer iSd § 1582 Abs. 1 S. 2 BGB, weil für die Ehedauer die Zeit von der Eheschließung (29. August 1967) bis zu der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages (23. Januar 1984) maßgebend ist (BGH FamRZ 1983, 886, 887 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 7 = BGHF 3, 1111), und eine somit mehr als 16 Jahre bestehende Ehe im allgemeinen als das Unterhaltsvorrecht des geschiedenen Ehegatten begründende Ehe von langer Dauer anzusehen ist (vgl. BGH FamRZ 1983, 886, 887, 888 = EzFamR BGB § 1578 Nr. 7 = BGHF 3, 1111; Richter in MünchKomm, BGB § 1582 Rdn. 19; Häberle in Soergel, BGB 11. Aufl. § 1582 Rdn. 5).
  • BGH, 18.07.2003 - IXa ZB 151/03

    Höhe des Freibetrages bei erweiterter Pfändung

    Die Miet- und Heizkosten des Vollstreckungsschuldners innerhalb seines notwendigen Unterhalts müssen deshalb - wie für den Sozialhilfeanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 RegelsatzVO - grundsätzlich nach dem tatsächlichen Aufwand ermittelt werden, soweit er nicht im Einzelfall unangemessen hoch ist (ebenso etwa KG NJW-RR 1987, 132, 133; Rpfleger 1994, 373 = JurBüro 1994, 403; LG Hamburg JurBüro 1991, 1566, 1568; zur Sozialhilfe vgl. BVerwGE 75, 168, 170 f; 77, 232, 235; 92, 1, 3; 97, 110, 111 f; 101, 194, 197; 107, 239, 242 f).
  • LAG Hamm, 29.08.1995 - 6 Sa 8/92

    Betriebliche Altersversorgung: Berufung auf Aufrechnungsverbot - Rechtsmissbrauch

    Eine derartige Rechtsfolge würde nicht mit dem Grundgesetz in Einklang stehen, da dann die Menschenwürde des Schuldners nach Artikel 1 GG und das Sozialstaatsgebot nach Artikel 20 GG verletzt wären - KG, NJW-RR 1987, 132 -.
  • OLG Köln, 10.06.1992 - 2 W 56/92

    Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen; Änderung des unpfändbaren Betrages unter

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  • OLG Frankfurt, 01.03.1991 - 20 W 44/91

    Billigkeit einer Pfändung; Pfändbarkeit von Rentenansprüchen wie

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  • BPatG, 12.04.2000 - 32 W (pat) 241/99
    So kann mit der Anschließung an ein Rechtsmittel gegen eine zweitinstanzliche Entscheidung nicht gegen einen erstinstanzlichen Beschluß vorgegangen werden, soweit dieser mangels Rechtsmitteleinlegung rechtskräftig geworden ist (BGH NJW 1983, 1858; OLG München NJW 1971, 763, 764; KG NJW-RR 1987, 132, 134).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 06.11.1986 - 8 W 554/86   

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https://dejure.org/1986,4424
OLG Celle, 06.11.1986 - 8 W 554/86 (https://dejure.org/1986,4424)
OLG Celle, Entscheidung vom 06.11.1986 - 8 W 554/86 (https://dejure.org/1986,4424)
OLG Celle, Entscheidung vom 06. November 1986 - 8 W 554/86 (https://dejure.org/1986,4424)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1987, 73
 
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Wird zitiert von ...

  • LG Cottbus, 13.07.2005 - 7 T 194/05

    Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung

    Demgegenüber soll es nach einer weiteren in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung für eine Zutrittsverweigerung durch den Schuldner genügen, wenn diesem nach einem vergeblichen Vollstreckungsversuch durch den Vollstreckungsbeamten ein neuer Vollstreckungstermin mitgeteilt worden ist und sich der Schuldner auch bei diesem erneuten Termin nicht in seiner Wohnung befand (ebenso OLG Köln MDR 1995, 850 f.; OLG Celle, Rpfleger 1987, 73; LG Berlin DGVZ 1989, 70f.; LG Kiel DGVZ 1981, 40 f.; LG Franfurt MDR 1980, 323).

    Diesem wird jedoch nicht nur dann genügt, wenn der Vollstreckungsbeamte die Wohnung des Schuldners zu unterschiedlichen Tageszeiten und jedenfalls einmal zu gewöhnlichen Feierabendzeit aufsucht, sondern auch dann, wenn der Vollstreckungsbeamte dem Schuldner seinen zweiten Vollstreckungsversuch in einem angemessenen Zeitraum vorher ankündigt (ebenso OLG Köln MDR 1995, 850 f.; OLG Celle, Rpfleger 1987, 73; LG Berlin DGVZ 1989, 70f.; LG Kiel DGVZ 1981, 40 f.; LG Franfurt MDR 1980, 323).

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